1. Einleitung
  2. Internes Meldesystem
    1. Meldesystem
    2. Telefonischer Meldekanal
    3. Zugriffsberechtigte Fallbearbeiter
    4. Verfahren bei internen Meldungen
    5. Welche Sachverhalte können gemeldet werden?
  3. Keine Nachteile durch die Meldung von Verstößen
  4. Verarbeitung von personenbezogenen Daten
    1. Vertraulichkeit
    2. Verarbeitung im Rahmen der Gesetze
  5. Externe Meldestelle

 

A.   Einleitung

Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt den Schutz insbesondere von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).

Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

Wir nehmen die Vorgaben zum Schutz von Hinweisgebern ernst und versichern, dass Sie keine benachteiligenden Maßnahmen aufgrund oder nach einer berechtigten Meldung befürchten müssen.

Entsprechend unserer gesetzlichen Verpflichtung stellen wir Ihnen unser internes Hinweisgeber-Meldesystem zur Verfügung. Über diesen geschützten Kanal können Sie Informationen über Verstöße im Sinne des HinSchG melden.

Bitte beachten Sie: Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.